(OVB) Vom Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Steuergericht, kommt unter dem Aktenzeichen IV R 45/04 eine Entscheidung, die manchen Banken möglicherweise nicht ganz so gut ins Konzept passt. Kernaussage: Die Geldhäuser müssen präzise dokumentieren bzw. nachweisen, dass sie Wertpapiere lediglich als Treuhänder für ihre Kunden verwahren. Zudem sind sie dazu verpflichtet, die Identität der betroffenen Kunden preiszugeben. Dies gilt auch für die treuhänderische Verwahrung von ausländischen Wertpapieren. Kann ein Geldhaus den geforderten Beweis, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten, dann muss es selbst und nicht etwa sein Kunde die Kapitalerträge versteuern.
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