(OVB) „Dummheit schützt vor Strafe nicht“, sagt der Volksmund. Und bisweilen besteht die Strafe in einem finanziellen Schaden. Dies jedenfalls ergibt sich aus einer Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt unter dem Aktenzeichen 16 U 70/05. Im vorliegenden Fall war einem Bankkunden die Brieftasche gestohlen worden.
Darin befand sich neben der Kreditkarte auch die zugehörige Geheimzahl, die PIN. Relativ schnell, nachdem der Bankkunde den Diebstahl bemerkt hatte, meldete er diesen seinem Geldhaus und veranlasste eine Sperrung der Karte. Doch die Bank ließ sich ein wenig Zeit, so dass der Dieb einen ansehnlichen Betrag vom Konto abheben konnte. Diesen finanziellen Schaden sollte das Institut, so verlangte der Kunde, ersetzen. Schließlich habe die Bank nicht schnell gearbeitet. Das Geldhaus weigerte sich, ließ es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen und bekam schließlich vor dem OLG der Hessen-Metropole Recht. Kernaussage, frei formuliert, der Entscheidung: Wer so dumm sei, Karte und PIN in unmittelbarer Nähe aufzubewahren, der müsse auch für die finanziellen Folgen geradestehen.
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