(OVB) Der Streit zwischen einem Leitenden Angestellten eines Unternehmens und der Finanzverwaltung endete kürzlich vor dem Finanzgericht (FG) Stuttgart. Die Entscheidung, die dem klagenden Steuerzahler wohl nicht ganz gefällt, trägt das Aktenzeichen 6 K 105/06.
Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Der Leitende Angestellte und spätere Kläger hatte Ende der 90-er Jahre von seinem Unternehmen Schuldverschreibungen im damaligen Wert von 100.000 D-Mark gekauft. Kurze Zeit später schied er aus der Firma aus und erhielt für seine Wertpapiere umgerechnet knapp 140.000 Mark. Die Differenz zwischen dem vorherigen Kauf- und dem späteren Rückzahlungspreis wollte das zuständige Finanzamt als so genannte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit voll besteuern. Dies wiederum passte dem Ex-Manager gar nicht.
Er argumentierte, es habe ein privates Veräußerungsgeschäft vorgelegen. Und bei solchen gilt: Sobald die zwölfmonatige Spekulationsfrist vorbei ist, sind Veräußerungsgewinne steuerfrei. Da sich Finanzverwaltung und Fiskus-Kunde nicht einigen konnten, hatte das Stuttgarter Finanzgericht das letzte Wort. Dieses gab der Finanzverwaltung Recht mit der Begründung, es habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, die Schuldverschreibungen vergleichsweise günstig zu erwerben, und der Tätigkeit des Klägers als Manager bzw. Leitender Angestellter im Unternehmen gegeben. Deshalb unterlag der zuvor erwähnte Differenzbetrag der vollen Besteuerung durch das Finanzamt.
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