(OVB) Irren ist menschlich. Doch dieses Irren kann manchmal ziemlich teuer werden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist beispielsweise, dass das Finanzamt nichts davon erfährt, wenn eine deutsche Bank für ihren Kunden ein Konto bei einer ausländischen Niederlassung oder Tochtergesellschaft eröffnet.
Dies ist umso fataler, wenn der Kontoinhaber verstirbt und sich die Hinterbliebenen über ein möglichst üppiges Erbe freuen. Ärger mit dem Finanzamt haben sie dabei nur selten auf der Agenda. Aber ein solcher Stress könnte aus einer Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) resultieren, die das Aktenzeichen II ZR 66/04 trägt. Im vorliegenden Fall verfügte eine Bank mit Hauptsitz in Deutschland auch über eine Niederlassung in der britischen Hauptstadt London.
Das zuständige Finanzamt wollte nun von der deutschen Hauptstelle wissen, welche Erbfälle auch über die ausländische Niederlassung abgewickelt worden waren. Das Geldhaus verweigerte die Auskunft, musste sich aber vom höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, eines Besseren belehren lassen. Der BFH entschied, dass zu einer wahrheitsgemäßen Ermittlung der Erbschaftssteuer auch die Auskunft über Konten bei ausländischen Niederlassungen gehört.
Noch peinlicher könnte die ganze Sache werden, wenn das Guthaben auf dem ausländischen Konto oder ein großer Teil davon aus in den Jahren zuvor nicht versteuerten Einkünften resultiert.