(OVB) Wer Steuern zahlt, der darf auch Steuern sparen. Vor allem dadurch, dass er von seinen Einnahmen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzieht. Dies gilt auch für die so genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Selbstverständlich ebenso, wenn der Anleger einen privaten Vermögensverwalter für sich arbeiten lässt.
Zum Steuern sparenden Aufwand zählen etwa An- und Verkaufsspesen, Gebühren für die Depot- und Kontoführung und auch das Honorar des Vermögensverwalters. Vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf musste indes die Frage geklärt werden, ob diese Ausgaben vollständig oder nur teilweise Steuern sparend mit dem Finanzamt abgerechnet werden dürfen. Urteil unter dem Aktenzeichen 17 K 2300/04 E: Der finanzielle Aufwand muss in steuerlicher Hinsicht aufgeteilt werden. Und zwar auf jene Kosten, die mit steuerpflichtigen Kapitaleinkünften wie Zinsen verbunden sind. Und solche, die auf steuerfreie Wertzuwächse entfallen. Jener finanzielle Aufwand, der im Zusammenhang mit steuerfreien Kursgewinnen steht, darf mit dem Finanzamt nicht abgerechnet werden. Frei nach dem Motto: Wo kein steuerpflichtiger Ertrag, da auch keine Steuern sparenden Kosten.