(OVB) Bankmitarbeiter müssen nicht alles tun, was Kunden von ihnen verlangen. Schließlich geht es um Geld, zum Teil sogar um sehr viel davon. Dass die Institute, letztlich auch im Sinne ihrer Kunden, auf Nummer sicher gehen dürfen, wurde einmal mehr vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 17 U 19/06 bestätigt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bankmitarbeiter den Überweisungsauftrag eines Kunden nicht ausführen wollen. Dabei ging es nicht um das Konto des besagten Kunden, sondern um jenes eines Verwandten, für das er eine Vollmacht vorlegte. Doch der Bankmitarbeiter zweifelte die Rechtmäßigkeit der Vollmacht an und verweigerte die Ausführung des Überweisungsauftrags. Der Kunde wiederum wollte sich dies nicht gefallen lassen und verklagte das Geldhaus. Doch vor dem OLG Karlsruhe zog der Kläger und Kunde unter dem Aktenzeichen 17 U 19/06 den Kürzeren. Die Bank habe die Gültigkeit der Vollmacht zu Recht angezweifelt. Zumal vor dem Hintergrund, dass diese Vollmacht und der Überweisungsauftrag kurz nach dem Tod des Konteninhabers vorgelegt worden waren. Das Karlsruher OLG bestätigte demnach die Bank in ihrer Weigerung, den Überweisungsauftrag auszuführen.