(OVB) Anlegers Universum ist bisweilen ein wenig kompliziert. Vor allem in steuerlicher Hinsicht. Denn es gibt nicht nur Aktien und Aktienfonds, Renten und Rentenfonds, bei denen der Zugriff des Fiskus auf die regelmäßigen Erträge und auch die Wertgewinne relativ klar geregelt ist. Bekannt sind darüber hinaus auch so genannte Finanzinnovationen. Dabei handelt es sich um bestimmte Anlageprodukte, deren Wertzuwächse Privatinvestoren selbst dann versteuern müssen, wenn zwischen Kauf und Verkauf die zwölfmonatige Spekulationsfrist vergangen ist.
Die Absicht, die die Finanzverwaltung dabei verfolgt, ist klar: Privatanleger sollen mithilfe intelligenter Anlageprodukte eben nicht die Möglichkeit haben, an sich steuerpflichtige Kapitalerträge in steuerfreie Kursgewinne umzuwandeln. Allerdings gibt es recht häufig Streit zwischen Anlegern und dem Fiskus, ob ein bestimmtes Wertpapier tatsächlich eine „Finanzinnovation“ ist oder nicht. Zu diesem Thema gibt es eine Reihe unterschiedlicher höchstrichterlicher Entscheidungen vom Bundesfinanzhof (BFH). Erfreulich ist das BFH-Urteil unter dem Aktenzeichen VIII R 97/02. Kernaussage: So genannte Gleitzins-Anleihen, im Jargon auch „Floating Rate Notes“ genannt, gehören nicht zu den Finanzinnovationen. Dies hatten einige Finanzämter fälschlicherweise behauptet und deshalb Kursgewinne beim Anleger zu Unrecht besteuern wollen. Vergleichbares gelte, so das höchste deutsche Steuergericht in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII R 62/04, für spezielle festverzinsliche Wertpapiere Argentiniens. Der Gaucho-Staat war vor einigen Jahren de facto pleite, so dass auch deutsche Anleihenkäufer einen Teil ihres Kapitals verloren. Die Argentinier wandelten festverzinsliche Staatspapiere in Anleihen mit variabler Verzinsung um. Auch diese sind keine Finanzinnovationen, entschied der Bundesfinanzhof.
Was in diesem Fall jedoch für betroffene Privatanleger nicht ganz so erfreulich ist. Wären es nämlich Finanzinnovationen, hätte gegebenenfalls die Möglichkeit bestanden, realisierte Kursverluste mit Gewinnen aus anderen Investments Steuern sparend zu verrechnen. Zweifellos zu den Finanzinnovationen zählen indes „Null-Kupon-Anleihen“, deren Börsenname auch „Zerobonds“ lautet. Bei diesen Festzinspapieren werden keine regelmäßigen Zinsen überwiesen, sondern die Rendite ergibt sich in der Regel aus der Differenz zwischen preiswertem Kaufkurs und späterem Rückzahlungskurs, der üblicherweise bei hundert Prozent, also beim Nominalwert, liegt. Rechtliche Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen VIII R 43/07. Schließlich zählen auch so genannte Indexzertifikate, die dem Anleger eine volle Kapitalgarantie zusichern, zu besagten Finanzinnovationen (BFH, Az.: VIII R79/03).