Bislang konnten Kapitalanleger Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen nutzen. Doch wie sieht es nach Einführung der Abgeltungssteuer ab 1. Januar 2009 aus?
Grundsätzlich gilt, dass Anleger auch dann ihre Zinseinnahmen bis zu einer Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete ohne einen steuerlichen Abzug in Anspruch nehmen können, sofern die Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat.
Geringverdiener können auch weiterhin von ihren Zinsen steuerfrei profitieren, wenn sie ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Wer diese bis zu drei Jahre gültige Bescheinigung erhalten möchte, muss nachweisen können, dass man unter dem Grundfreibetrag von 7664 Euro liegt. Insbesondere können viele Rentner in den Anspruch diese Regelung gelangen, wenn sie entsprechende Antragsformulare ausfüllen, die bei den Finanzämtern erhältlich sind. Was aber geschieht, wenn die Abgeltungssteuer höher als der bisherige Steuersatz ausfällt? Wer über geringe Einkünfte verfügt, sodass der individuelle Steuersatz unter die 25- Prozent- Marke fällt, kann von seiner Bank eine entsprechende Bescheingung erhalten, die eine Kapitalauskunft über die Steuererklärung ermöglicht.
Zu den Neuerungen gehört der Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist, die auch einen Einfluss auf die Zinsanlagen nimmt.
An Attraktivität verlieren beispielsweise niedrigverzinste Anleihen, da die Kursgewinne künftig der Steuer unterliegen. Von einem Bestandsschutz können jedoch alle Papiere profitieren, die noch in diesem Jahr erworben werden. Die daraus resultierenden Kursgewinne kann der Anleger auch künftig ohne einen steuerlichen Abzug kassieren.
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