Die frohe Botschaft machte bereits die Runde: die Deutschen profitieren vom neuen Bürgerentlastungsgesetz. So sind von nun an auch Beiträge zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung steuerlich absetzbar.
Im Juni 2009 wurde das Bürgerentlastungsgesetz beschlossen. Die Beiträge für die gesetzliche und private Pflegeversicherung (Pflegepflichtversicherung) sind dabei uneingeschränkt abzugsfähig. Hingegen können Beiträge zur Krankenversicherung nur eingeschränkt von der Einkommenssteuer abgesetzt werden: Pauschal 4% vom steuerlich bedeutsamen Beitrag werden abgezogen, wenn ein Anspruch auf Krankengeld vorgelegen hat.
Von der neuen Regelung ausgenommen sind Wahltarife der Krankenkassen und Krankenzusatzversicherungen. Beiträge der privaten Krankenversicherung werden künftig im selben Rahmen wie bei der gesetzliche Krankenversicherung abzugsfähig sein. Somit werden Beitragsteile für Zusatzleistungen und Krankentagegeld nicht steuerlich mindernd wirksam. Privat Versicherte profitieren jedoch davon, dass auch die Beiträge der Familienmitglieder vollständig steuerlich anerkannt werden.
Auch andere Vorsorgeaufwendungen können nun abgesetzt werden, wie etwa Beiträge für eine private Unfallversicherung und die Privathaftpflichtversicherung, sofern die Beitragsgrenzen nicht überschritten wurden.
Im Zuge des Inkrafttretens des Bürgerentlastungsgesetzes wurde auch eine Umstellung der Steuererklärungsformulare notwendig. So sucht man bei der Steuererklärung für 2009 die Zeilen zu den Sonderausgaben im Rahmen der privaten Altersvorsorge im Mantelbogen, bei Anlage N oder AV nun vergebens. Ab jetzt werden die Altersvorsorgebeiträge in der „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung“ (Zeilen 37ff) angegeben.