Per Lastschrift geht alles einfacher. Ob es sich ums Zeitungsabo oder die Miete handelt, ist dabei unrelevant. Dabei sollte man gar nicht so blauäugig sein, wenn es um die Herausgabe seiner Kontodaten geht. Es gibt durchaus Unternehmen, die es ausnutzen, dass nicht alle Kunden permanent den Zahlungsverkehr auf ihrem Konto überprüfen.
Ein Unternehmen muss einer Bank nur in einem Inkassovertrag versichern, dass es nach dem Prinzip ehrbarer Kaufleute handelt und kann dann von jedwedem Konto Geld einziehen. Eine Lastschriftermächtigung benötigt es dazu nicht. Die Bank lässt dies einfach geschehen bis der Kunde Einspruch einlegt.
Doch fordert man sein Geld zurück, stößt man oft auf taube Ohren. Die Auskunft der Bankmitarbeiter lautet dann, dass die Einspruchsfrist nach 6 Wochen abgelaufen sei. Diese Aussage ist grundlegend falsch. Nach den SEPA-Regelwerken (regelt den einheitlichen Zahlungsverkehr in Europa), kann eine unrechtmäßige Kontobelastung innerhalb der nächsten 13 Monate zurückgefordert werden. Banken tun sich damit schwer, weil eine Rücklastschrift nach Quartalsende oft schwierig zu bewerkstelligen ist.
Argumentiert wird außerdem gern mit den Regelungen des ‘Abkommens über den Lastschriftverkehr’, die aber keine allgemeingültige Rechtsgrundlage, sondern nur eine Vereinbarung unter den Banken darstellt. Diese ist damit für Bankkunden nicht bindend. Jedem Beteiligten stehen gesetzliche Fristen für Betrugsversuche zu und da es sich bei einer unrechtmäßigen Kontoabbuchung um einen solchen handelt, eben auch den Bankkunden.
Nun können Bankkunden den Zugang zu ihren Konten auch sperren lassen. Das ist technisch möglich aber dennoch relativ aufwendig in der Umsetzung. Daher werden sich die Geldinstitute wohl eher weigern diese Variante der Risikominimierung in Betracht zu ziehen.
Fazit: Das Risiko bei Lastschriftverfahren liegt eindeutig auf der Seite des Bankkunden und bürdet diesen im Fall des Falles viel Ärger auf. Den Banken allerdings erspart dies viel Arbeit.